Mitgliederliste nach GenG

Die Genossenschaft führt verpflichtend eine Mitgliederliste, aus der nicht nur alle  Mitglieder mit Zu- und Abgängen hervorgehen, sondern vor allem die eingebrachten Geschäftsanteile aus denen sich die Ansprüche der Mitglieder (oder ihrer Erben) im Falle des Ausscheidens aus der Genossenschaft ergeben:

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Genossenschaftsgesetz  (GenG) § 30 Mitgliederliste
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederliste zu führen.
(2) In die Mitgliederliste ist jedes Mitglied der Genossenschaft mit folgenden Angaben einzutragen:
1.Familienname, Vornamen und Anschrift, (…) Vornamen und Anschriften ihrer Mitglieder,
2.Zahl der von ihm übernommenen weiteren Geschäftsanteile,
3.Ausscheiden aus der Genossenschaft. (…)
(3) Die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung des Beitritts, der Veränderung der Zahl weiterer Geschäftsanteile oder des Ausscheidens in die Mitgliederliste erfolgt, sind drei Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschieden ist. (…)