Planungsbürokratie – für einen Laien nicht so recht verständlich

Als Reaktion auf unsere Bauvoranfrage hatte das Kreisbauamt aufgrund planungsrechtlicher Vorgaben im Flächennutzungsplan einen negativen Vorbescheid geschickt und geschrieben, dass „eine Zulässigkeit des Vorhabens nur durch die Anderung des Flächennutzungsplanes und durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erreicht werden kann.“

Das hatten wir im Einklang mit den örtlichen Fachleuten so verstanden, dass mit der Aufstellung dieser Pläne eine Realisierung unseres Wohnprojekts auf dem Grundstück möglich sein wird. Daraufhin haben wir einen Termin mit der Stadtverwaltung gemacht, um die nächsten Planungsschritte zu besprechen.

Gebremst hat uns dabei allerdings, dass wir von Mitarbeitern des Kreises mit der Interpretation konfrontiert wurden, dass auch bei der  Vorlage eines geänderten Flächennutzungsplans und der Erstellung eines Bebauungsplans   eine Bebaubarkeit „nicht in Aussicht gestellt“ werden könne.

Das kommt uns doch widersprüchlich vor und ist nun zunächst zu klären.

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